der GRIESSHABER Werbeagentur GmbH, nachfolgend Werbeagentur genannt.
1. Auftragserteilung
Mit der Bestellung eines Werkes erklärt der Auftraggeber verbindlich, den Auftrag erteilen zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Übergabe des Werkes an den Auftraggeber erklärt werden. Entgegenstehende AGB des Auftraggebers werden nicht anerkannt, sie werden in keinem Falle Bestandteil des Vertrages.
2. Werbemittlungsaufträge
Werbemittlungsaufträge werden zu den Geschäftsbedingungen und Preislisten der Werbeträger abgeschlossen, falls anderes nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Die Werbeagentur verpflichtet sich, in jedem Falle den höchstmöglichen Rabatt mit dem Werbeträger zu vereinbaren. Bei Vereinbarung von Mengenrabatten und Malstaffeln erhält der Kunde bei Nichterfüllung der Rabatt- bzw. Staffel-Voraussetzungen eine Nachbelastung, die sofort fällig ist. Die Werbeagentur hat für die vertragsmäßige Einschaltung bei den Werbemedien zu sorgen. Für Mängel der Einschaltung selbst haftet die Werbeagentur jedoch nicht. Sie ist aber bevollmächtigt, etwaige Ansprüche der Kunden gegen die Werbeträger geltend zu machen. Bei telefonisch erteilten Mittlungsaufträgen übernimmt die Werbeagentur keine Haftung für Irrtümer und Fehler, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
3. Vergütungen
Die Vergütung wird entweder pauschal in einem festen Euro-Betrag oder in Prozentsätzen der Etat- oder EinschaltSumme vereinbart. Die von der Werbeagentur für diese Beträge zu erbringenden Gesamtleistungen müssen von ihr schriftlich fixiert werden. Spesen, Fahrtkosten, Kosten auswärtiger Verpflegung und Unterbringung, Aufnahmen außerhalb der Werbeagentur, Modellkosten usw. werden in jedem Fall gesondert berechnet.
4. Preise
Preise werden in Euro festgesetzt und sind Nettopreise, so dass jeweils die geltende MwSt. hinzukommt. Preisangebote werden erst nach Abschluss des Vertrages verbindlich. Inzwischen eingetretene Lohnerhöhungen und feststellbare Kostensteigerungen berechtigen die Werbeagentur, die Angebotspreise, auch die vereinbarten Preise, entsprechend zu erhöhen. In Fällen der Werbemittlung werden
die Preise der jeweils gültigen Preislisten der Werbemedien automatisch Vertragsgegenstand. Die Werbeagentur behält sich Preisänderungen der Medien oder Irrtum vor.
5. Lieferung/Lieferzeit
Lieferungen erfolgen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart, von der Werbeagentur auf Gefahr des Auftraggebers. Für Schäden aus verspäteter postalischer Zustellung haftet die Werbeagentur nicht, sofern sie die rechtzeitige Aufgabe zur Post nachweist. Die Werbeagentur haftet nicht aus der Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist, falls diese durch Umstände verursacht ist, welche die Werbeagentur nicht zu vertreten hat. Für diesen Fall bleibt der Auftraggeber zur Zahlung verpflichtet. Mehr – oder Minderlieferung bis zu 10% der bestellten Menge können nicht beanstandet werden und verpflichten zur Abnahme. Berechnet wird die gelieferte Menge.
6. Agenturleistungen
Die erbrachten Agenturleistungen stehen dem Auftraggeber nur für den vereinbarten Werbezweck zur Verfügung. Für darüber hinausgehende Verwertungen bedarf es jeweils einer besonderen Vereinbarung über den Umfang, die zeitliche und gebietliche Nutzung und einer entsprechenden Vergütung. Die einzelnen Vertragspunkte sind schriftlich zu fixieren und in gesonderten Vertragsdokumenten festzuhalten. Der Übergang von Rechten an den Auftraggeber hängt von der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung ab.
7. Urheberrechte – Verwertungs- und Nutzungsrechte
Soweit Werkleistungen urheberrechtlichen Schutz finden, wird der sachliche und gebietliche Umfang der Verwertungsrechte, wie Vervielfältigungs‑, Verbreitungs‑, Sonderrechte und dergl., gesondert berechnet. Diese Verwertungen werden durch die vereinbarte Vergütung abgegolten. Für darüber hinausgehende sonstige Verwertungen ist jeweils ein gesondertes Entgelt zu zahlen. Soll das ausschließliche Nutzungsrecht – alle Nutzungsarten zu nutzen – eingeräumt werden, so muss diese Regelung ausdrücklich unter Festlegung der Vergütung besonders vereinbart werden. Sollen die im Rahmen einer Werbeaktion erarbeiteten Gestaltungen als Warenzeichen, Geschmacksmuster, als Ausstattung, als Firmen- oder Warensignets vom Auftraggeber übernommen werden, so ist hierfür eine besondere Vergütung zu vereinbaren. Die Erfüllung der formalrechtlichen Voraussetzungen obliegt dem Auftraggeber, die Werbeagentur ist von jeder diesbezüglichen Haftung freigestellt. Abgelehnte Werkgestaltungen und –leistungen wie Skizzen, Entwürfe und dergl. bleiben der Werbeagentur zur anderweitigen Verwertung und Nutzung vorbehalten.
Will der Auftraggeber sie für sich reserviert wissen, muss er eine entsprechende Vergütung zahlen.
8. Fremdarbeiten
Bei Leistungen von Dritten für die Werbeagentur, etwa von freien Mitarbeitern hat die Werbeagentur die freie Verwertbarkeit für die Zwecke des Auftraggebers zu garantieren. Für Arbeiten, die üblicherweise von der Werbeagentur an Dritte vergeben werden wie Satz‑, Klischee‑, Litho- und Druckarbeiten haftet die Werbeagentur nicht, auch wenn diese Leistungen von der Werbeagentur mit dem Auftraggeber verrechnet werden.
9. Haftung
Für den rechtlichen Bestand aller vom Auftraggeber gemachten Angaben, insbesondere über Warenzeichen, Geschmacksmuster, Ausstattungen, Firmen- und Warenbezeichnungen haftet der Auftraggeber. Daraus gegen die Werbeagentur hergeleitete Ansprüche werden ausgeschlossen. Im gegebenen Fall hat der Auftraggeber die Werbeagentur von jeder Haftung freizustellen. Nimmt der Auftraggeber die vereinbarte Leistung nicht ab, so wird eine Frist von einer Woche gesetzt, nach deren Ablauf die vereinbarte Vergütung in voller Höhe fällig ist. Weitergehende Schadenersatzansprüche wegen verweigerter Abnahme werden ausdrücklich vorbehalten. Nach Fristsetzung eingetretener Veränderungen, Verschlechterungen sowie Untergang der Ware gehen zulasten des Auftraggebers. Sollen die bei der Werbeagentur lagernden Unterlagen und gespeicherte EDV-Daten des Auftraggebers gegen Feuer, Wasser, Diebstahl oder gegen andere Gefahr versichert werden, so hat das der Auftraggeber zu besorgen. Für bei der Werbeagentur lagernde Unterlagen kann nur eigenübliche Sorgfalt verlangt werden.
10. Mängelrügen
Beanstandungen der Leistung der Werbeagentur sind innerhalb einer Woche nach Zugang schriftlich anzuzeigen. Sind die Beanstandungen begründet, so hat der Auftraggeber Anspruch auf Minderung oder Nachbesserung nach seiner Wahl. Scheitert die Nachbesserung innerhalb angemessener Frist, so steht dem Auftraggeber das Recht zur Minderung oder Wandlung des Vertrages zu; weitergehende Ansprüche sind indes ausgeschlossen. Druckfertige Vorlagen und Korrekturabzüge hat der Auftraggeber unverzüglich zu prüfen und, soweit erforderlich, zu korrigieren und mit seinem Einverständnis versehen der Werbeagentur zurückzusenden. Eine Haftung für dennoch vorliegende Satz und Druckfehler übernimmt die Werbeagentur nicht.
11. Zahlungen
Vergütungen sind nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarungen pünktlich zu zahlen. Bis zur völligen Bezahlung besteht ein uneingeschränkter Eigentumsvorbehalt. Zahlungsziel rein netto ohne Skontoabzug beträgt 10 Tage nach Rechnungsdatum. Die Werbeagentur behält sich vor, entsprechend dem Produktionsfortgang Teilzahlungen abzurufen. Rechnungen für geleistete Mittlertätigkeit werden mit der Übersendung der Rechnung, spätestens jedoch am Erscheinungstag, fällig. Bei Mittlungsaufträgen gelten hier die AGB der Werbeträger. Wird Vorkasse vereinbart, erhält der Auftraggeber eine Vorausrechnung. Der Vorkassebetrag muss dann vor dem Anzeigen- oder Einschalt Schlusstermin eingetroffen sein, sonst kann die Werbeagentur von dem Auftrag zurücktreten. Werden fällige Forderungen nach erfolgter Fristsetzung nicht beglichen, so sind 2% über dem jeweiligen Kontokurrent-Zinssatz als Verzugszinsen zu zahlen. Bei Mittlungsaufträgen kann die Werbeagentur in Fällen des Verzuges die weitere Ausführung des Auftrages stornieren; für deshalb etwa entstandenen Schaden des Auftraggebers ist jede Haftung der Werbeagentur ausgeschlossen. Ebenso wird insoweit auch ein Aufrechnungsrecht des Auftraggebers
ausgeschlossen.
12. Rücktrittsrechte
Werden der Werbeagentur Umstände bekannt, welche die Bonität des Auftraggebers zweifelhaft erscheinen lassen, also die prompte Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen in Frage stellen, so kann die Werbeagentur vom Vertrag zurücktreten. Offene Rechnungen werden mit dem Rücktritt sofort fällig. Für nicht erbrachte Leistungen kann Zahlung vor der Durchführung dieser Arbeiten verlangt werden, wenn der Auftraggeber die Ausführung der weiteren Arbeiten zum Ausdruck bringt. Die vereinbarte Vergütung ist in jedem Fall zu zahlen: ersparte Aufwendungen für noch nicht erbrachte Leistungen werden mit 50% vergütet. Die entgehende Mittlervergütung ist in jedem Falle zu zahlen. Wird der Auftrag vom Auftraggeber storniert, so sind die erbrachten Leistungen sofort zu bezahlen. Im Übrigen gilt die im vorhergehenden Absatz festgelegte Regelung, nämlich eine Zahlung der vereinbarten Vergütung und einer 50% Vergütung für ersparte Aufwendungen. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Schadenersatzansprüche gegen die Auftraggeber wegen Vertragsverletzung bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die Aufrechnung gegen Ansprüche der Werbeagentur ist ausgeschlossen, soweit sie nicht mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erfolgt.
13. Geheimhaltung
Die Werbeagentur betrachtet alle Kenntnisse, die sie über den Auftraggeber und dessen Produkte usw. erlangt hat, als anvertrautes Geschäftsgeheimnis. Alle bei der Werbeagentur Beschäftigten sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Für Schäden, die durch Dritte oder gezielte Werksspionage entstehen, haftet die Werbeagentur nicht.
14. Kennzeichnung / Belege
Die Werbeagentur ist berechtigt, an allen von ihr gestalteten Werbemitteln, sofern diese mindestens dem Format DIN A5 entsprechen, ihren Firmentext oder Code anzubringen, wobei Platzierung und Schriftgröße mit dem Auftraggeber abgestimmt werden müssen. Der Werbeagentur stehen von allen veröffentlichten Gestaltungsarbeiten zehn Belegexemplare zu.
15. Abwicklung
Mit dem Ende des Vertragsverhältnisses hat die Werbeagentur dem Auftraggeber sämtliche von diesem zur Verfügung gestellten Unterlagen, wie etwa Fotos, Filme usw., zurückzugeben. Soweit noch Rechnungen unbezahlt sind, hat die Werbeagentur ein Zurückhaltungsrecht. Die Werbeagentur hat ihrerseits das im Rahmen des Vertragsverhältnisses Erlangte wie Druckplatten, Klischees usw. dem Auftraggeber auszuhändigen, soweit über die weitere Verwertung und Nutzung dieser Unterlagen eine entsprechende Vereinbarung getroffen ist.
16. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
Als Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrage sich ergebenden Ansprüche wird das Amtsgericht bzw. das Landgericht für den Sitz der Werbeagentur vereinbart. Ist ein Vertragspartner kein Vollkaufmann, gilt die allgemeine Gerichtsstand-Regelung. Die Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt diejenige zulässige Klausel, die in ihrer Wirkung der unwirksamen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt.