AGB

der GRIESSHABER Wer­beagen­tur GmbH, nach­fol­gend Wer­beagen­tur genan­nt.

1. Auf­tragserteilung
Mit der Bestel­lung eines Werkes erk­lärt der Auf­tragge­ber verbindlich, den Auf­trag erteilen zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestel­lung liegende Ver­tragsange­bot inner­halb von 2 Wochen nach Ein­gang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entwed­er schriftlich oder durch Über­gabe des Werkes an den Auf­tragge­ber erk­lärt wer­den. Ent­ge­gen­ste­hende AGB des Auf­tragge­bers wer­den nicht anerkan­nt, sie wer­den in keinem Falle Bestandteil des Ver­trages.

2. Werbe­mit­tlungsaufträge
Werbe­mit­tlungsaufträge wer­den zu den Geschäfts­be­din­gun­gen und Preis­lis­ten der Wer­be­träger abgeschlossen, falls anderes nicht aus­drück­lich schriftlich vere­in­bart ist. Die Wer­beagen­tur verpflichtet sich, in jedem Falle den höch­st­möglichen Rabatt mit dem Wer­be­träger zu vere­in­baren. Bei Vere­in­barung von Men­genra­bat­ten und Mal­staffeln erhält der Kunde bei Nichter­fül­lung der Rabatt- bzw. Staffel-Voraus­set­zun­gen eine Nach­be­las­tung, die sofort fäl­lig ist. Die Wer­beagen­tur hat für die ver­tragsmäßige Ein­schal­tung bei den Werbe­me­di­en zu sor­gen. Für Män­gel der Ein­schal­tung selb­st haftet die Wer­beagen­tur jedoch nicht. Sie ist aber bevollmächtigt, etwaige Ansprüche der Kun­den gegen die Wer­be­träger gel­tend zu machen. Bei tele­fonisch erteil­ten Mit­tlungsaufträ­gen übern­immt die Wer­beagen­tur keine Haf­tung für Irrtümer und Fehler, sofern sie nicht auf Vor­satz oder grober Fahrläs­sigkeit beruhen.

3. Vergü­tun­gen
Die Vergü­tung wird entwed­er pauschal in einem fes­ten Euro-Betrag oder in Prozentsätzen der Etat- oder Ein­schalt­Summe vere­in­bart. Die von der Wer­beagen­tur für diese Beträge zu erbrin­gen­den Gesamtleis­tun­gen müssen von ihr schriftlich fix­iert wer­den. Spe­sen, Fahrtkosten, Kosten auswär­tiger Verpfle­gung und Unter­bringung, Auf­nah­men außer­halb der Wer­beagen­tur, Mod­el­lkosten usw. wer­den in jedem Fall geson­dert berech­net.

4. Preise
Preise wer­den in Euro fest­ge­set­zt und sind Net­to­preise, so dass jew­eils die gel­tende MwSt. hinzukommt. Preisange­bote wer­den erst nach Abschluss des Ver­trages verbindlich. Inzwis­chen einge­tretene Lohn­er­höhun­gen und fest­stell­bare Kosten­steigerun­gen berechti­gen die Wer­beagen­tur, die Ange­bot­spreise, auch die vere­in­barten Preise, entsprechend zu erhöhen. In Fällen der Werbe­mit­tlung wer­den
die Preise der jew­eils gülti­gen Preis­lis­ten der Werbe­me­di­en automa­tisch Ver­trags­ge­gen­stand. Die Wer­beagen­tur behält sich Preisän­derun­gen der Medi­en oder Irrtum vor.

5. Lieferung/Lieferzeit
Liefer­un­gen erfol­gen, soweit nichts anderes schriftlich vere­in­bart, von der Wer­beagen­tur auf Gefahr des Auf­tragge­bers. Für Schä­den aus ver­späteter postal­is­ch­er Zustel­lung haftet die Wer­beagen­tur nicht, sofern sie die rechtzeit­ige Auf­gabe zur Post nach­weist. Die Wer­beagen­tur haftet nicht aus der Über­schre­itung ein­er vere­in­barten Liefer­frist, falls diese durch Umstände verur­sacht ist, welche die Wer­beagen­tur nicht zu vertreten hat. Für diesen Fall bleibt der Auf­tragge­ber zur Zahlung verpflichtet. Mehr – oder Min­der­liefer­ung bis zu 10% der bestell­ten Menge kön­nen nicht bean­standet wer­den und verpflicht­en zur Abnahme. Berech­net wird die gelieferte Menge.

6. Agen­turleis­tun­gen
Die erbracht­en Agen­turleis­tun­gen ste­hen dem Auf­tragge­ber nur für den vere­in­barten Wer­bezweck zur Ver­fü­gung. Für darüber hin­aus­ge­hende Ver­w­er­tun­gen bedarf es jew­eils ein­er beson­deren Vere­in­barung über den Umfang, die zeitliche und gebi­etliche Nutzung und ein­er entsprechen­den Vergü­tung. Die einzel­nen Ver­tragspunk­te sind schriftlich zu fix­ieren und in geson­derten Ver­trags­doku­menten festzuhal­ten. Der Über­gang von Recht­en an den Auf­tragge­ber hängt von der voll­ständi­gen Zahlung der vere­in­barten Vergü­tung ab.

7. Urhe­ber­rechte – Ver­w­er­tungs- und Nutzungsrechte
Soweit Werkleis­tun­gen urhe­ber­rechtlichen Schutz find­en, wird der sach­liche und gebi­etliche Umfang der Ver­w­er­tungsrechte, wie Vervielfältigungs‑, Verbreitungs‑, Son­der­rechte und der­gl., geson­dert berech­net. Diese Ver­w­er­tun­gen wer­den durch die vere­in­barte Vergü­tung abge­golten. Für darüber hin­aus­ge­hende son­stige Ver­w­er­tun­gen ist jew­eils ein geson­dertes Ent­gelt zu zahlen. Soll das auss­chließliche Nutzungsrecht – alle Nutzungsarten zu nutzen – eingeräumt wer­den, so muss diese Regelung aus­drück­lich unter Fes­tle­gung der Vergü­tung beson­ders vere­in­bart wer­den. Sollen die im Rah­men ein­er Wer­beak­tion erar­beit­eten Gestal­tun­gen als Waren­ze­ichen, Geschmacksmuster, als Ausstat­tung, als Fir­men- oder Waren­signets vom Auf­tragge­ber über­nom­men wer­den, so ist hier­für eine beson­dere Vergü­tung zu vere­in­baren. Die Erfül­lung der for­mal­rechtlichen Voraus­set­zun­gen obliegt dem Auf­tragge­ber, die Wer­beagen­tur ist von jed­er dies­bezüglichen Haf­tung freigestellt. Abgelehnte Werkgestal­tun­gen und –leis­tun­gen wie Skizzen, Entwürfe und der­gl. bleiben der Wer­beagen­tur zur ander­weit­i­gen Ver­w­er­tung und Nutzung vor­be­hal­ten.
Will der Auf­tragge­ber sie für sich reserviert wis­sen, muss er eine entsprechende Vergü­tung zahlen.

8. Frem­dar­beit­en
Bei Leis­tun­gen von Drit­ten für die Wer­beagen­tur, etwa von freien Mitar­beit­ern hat die Wer­beagen­tur die freie Ver­w­ert­barkeit für die Zwecke des Auf­tragge­bers zu garantieren. Für Arbeit­en, die üblicher­weise von der Wer­beagen­tur an Dritte vergeben wer­den wie Satz‑, Klischee‑, Litho- und Druckar­beit­en haftet die Wer­beagen­tur nicht, auch wenn diese Leis­tun­gen von der Wer­beagen­tur mit dem Auf­tragge­ber ver­rech­net wer­den.

9. Haf­tung
Für den rechtlichen Bestand aller vom Auf­tragge­ber gemacht­en Angaben, ins­beson­dere über Waren­ze­ichen, Geschmacksmuster, Ausstat­tun­gen, Fir­men- und Waren­beze­ich­nun­gen haftet der Auf­tragge­ber. Daraus gegen die Wer­beagen­tur hergeleit­ete Ansprüche wer­den aus­geschlossen. Im gegebe­nen Fall hat der Auf­tragge­ber die Wer­beagen­tur von jed­er Haf­tung freizustellen. Nimmt der Auf­tragge­ber die vere­in­barte Leis­tung nicht ab, so wird eine Frist von ein­er Woche geset­zt, nach deren Ablauf die vere­in­barte Vergü­tung in voller Höhe fäl­lig ist. Weit­erge­hende Schaden­er­satzansprüche wegen ver­weigert­er Abnahme wer­den aus­drück­lich vor­be­hal­ten. Nach Frist­set­zung einge­treten­er Verän­derun­gen, Ver­schlechterun­gen sowie Unter­gang der Ware gehen zulas­ten des Auf­tragge­bers. Sollen die bei der Wer­beagen­tur lagern­den Unter­la­gen und gespe­icherte EDV-Dat­en des Auf­tragge­bers gegen Feuer, Wass­er, Dieb­stahl oder gegen andere Gefahr ver­sichert wer­den, so hat das der Auf­tragge­ber zu besor­gen. Für bei der Wer­beagen­tur lagernde Unter­la­gen kann nur eigenübliche Sorgfalt ver­langt wer­den. 

10. Män­gel­rü­gen
Bean­stan­dun­gen der Leis­tung der Wer­beagen­tur sind inner­halb ein­er Woche nach Zugang schriftlich anzuzeigen. Sind die Bean­stan­dun­gen begrün­det, so hat der Auf­tragge­ber Anspruch auf Min­derung oder Nachbesserung nach sein­er Wahl. Scheit­ert die Nachbesserung inner­halb angemessen­er Frist, so ste­ht dem Auf­tragge­ber das Recht zur Min­derung oder Wand­lung des Ver­trages zu; weit­erge­hende Ansprüche sind indes aus­geschlossen. Druck­fer­tige Vor­la­gen und Kor­rek­turabzüge hat der Auf­tragge­ber unverzüglich zu prüfen und, soweit erforder­lich, zu kor­rigieren und mit seinem Ein­ver­ständ­nis verse­hen der Wer­beagen­tur zurück­zusenden. Eine Haf­tung für den­noch vor­liegende Satz und Druck­fehler übern­immt die Wer­beagen­tur nicht.

11. Zahlun­gen
Vergü­tun­gen sind nach Maß­gabe der getrof­fe­nen Vere­in­barun­gen pünk­tlich zu zahlen. Bis zur völ­li­gen Bezahlung beste­ht ein uneingeschränk­ter Eigen­tumsvor­be­halt. Zahlungsziel rein net­to ohne Skon­toabzug beträgt 10 Tage nach Rech­nungs­da­tum. Die Wer­beagen­tur behält sich vor, entsprechend dem Pro­duk­tions­fort­gang Teilzahlun­gen abzu­rufen. Rech­nun­gen für geleis­tete Mit­tlertätigkeit wer­den mit der Übersendung der Rech­nung, spätestens jedoch am Erschei­n­ungstag, fäl­lig. Bei Mit­tlungsaufträ­gen gel­ten hier die AGB der Wer­be­träger. Wird Vorkasse vere­in­bart, erhält der Auf­tragge­ber eine Voraus­rech­nung. Der Vorkasse­be­trag muss dann vor dem Anzeigen- oder Ein­schalt Schlusster­min eingetrof­fen sein, son­st kann die Wer­beagen­tur von dem Auf­trag zurück­treten. Wer­den fäl­lige Forderun­gen nach erfol­gter Frist­set­zung nicht beglichen, so sind 2% über dem jew­eili­gen Kon­tokur­rent-Zinssatz als Verzugszin­sen zu zahlen. Bei Mit­tlungsaufträ­gen kann die Wer­beagen­tur in Fällen des Verzuges die weit­ere Aus­führung des Auf­trages stornieren; für deshalb etwa ent­stande­nen Schaden des Auf­tragge­bers ist jede Haf­tung der Wer­beagen­tur aus­geschlossen. Eben­so wird insoweit auch ein Aufrech­nungsrecht des Auf­tragge­bers
aus­geschlossen.

12. Rück­trittsrechte
Wer­den der Wer­beagen­tur Umstände bekan­nt, welche die Bonität des Auf­tragge­bers zweifel­haft erscheinen lassen, also die prompte Erfül­lung der Zahlungsverpflich­tun­gen in Frage stellen, so kann die Wer­beagen­tur vom Ver­trag zurück­treten. Offene Rech­nun­gen wer­den mit dem Rück­tritt sofort fäl­lig. Für nicht erbrachte Leis­tun­gen kann Zahlung vor der Durch­führung dieser Arbeit­en ver­langt wer­den, wenn der Auf­tragge­ber die Aus­führung der weit­eren Arbeit­en zum Aus­druck bringt. Die vere­in­barte Vergü­tung ist in jedem Fall zu zahlen: ersparte Aufwen­dun­gen für noch nicht erbrachte Leis­tun­gen wer­den mit 50% vergütet. Die ent­ge­hende Mit­tlervergü­tung ist in jedem Falle zu zahlen. Wird der Auf­trag vom Auf­tragge­ber storniert, so sind die erbracht­en Leis­tun­gen sofort zu bezahlen. Im Übri­gen gilt die im vorherge­hen­den Absatz fest­gelegte Regelung, näm­lich eine Zahlung der vere­in­barten Vergü­tung und ein­er 50% Vergü­tung für ersparte Aufwen­dun­gen. Dem Besteller bleibt der Nach­weis eines gerin­geren Schadens vor­be­hal­ten. Schaden­er­satzansprüche gegen die Auf­tragge­ber wegen Ver­tragsver­let­zung bleiben aus­drück­lich vor­be­hal­ten. Die Aufrech­nung gegen Ansprüche der Wer­beagen­tur ist aus­geschlossen, soweit sie nicht mit unbe­strit­te­nen oder recht­skräftig fest­gestell­ten Forderun­gen erfol­gt.

13. Geheimhal­tung
Die Wer­beagen­tur betra­chtet alle Ken­nt­nisse, die sie über den Auf­tragge­ber und dessen Pro­duk­te usw. erlangt hat, als anver­trautes Geschäfts­ge­heim­nis. Alle bei der Wer­beagen­tur Beschäftigten sind zur Geheimhal­tung verpflichtet. Für Schä­den, die durch Dritte oder gezielte Werkss­pi­onage entste­hen, haftet die Wer­beagen­tur nicht.

14. Kennze­ich­nung / Belege
Die Wer­beagen­tur ist berechtigt, an allen von ihr gestal­teten Werbe­mit­teln, sofern diese min­destens dem For­mat DIN A5 entsprechen, ihren Fir­mentext oder Code anzubrin­gen, wobei Platzierung und Schrift­größe mit dem Auf­tragge­ber abges­timmt wer­den müssen. Der Wer­beagen­tur ste­hen von allen veröf­fentlicht­en Gestal­tungsar­beit­en zehn Belegex­em­plare zu.

15. Abwick­lung
Mit dem Ende des Ver­tragsver­hält­niss­es hat die Wer­beagen­tur dem Auf­tragge­ber sämtliche von diesem zur Ver­fü­gung gestell­ten Unter­la­gen, wie etwa Fotos, Filme usw., zurück­zugeben. Soweit noch Rech­nun­gen unbezahlt sind, hat die Wer­beagen­tur ein Zurück­hal­tungsrecht. Die Wer­beagen­tur hat ihrer­seits das im Rah­men des Ver­tragsver­hält­niss­es Erlangte wie Druck­plat­ten, Klis­chees usw. dem Auf­tragge­ber auszuhändi­gen, soweit über die weit­ere Ver­w­er­tung und Nutzung dieser Unter­la­gen eine entsprechende Vere­in­barung getrof­fen ist.

16. Erfül­lung­sort, Gerichts­stand, Teil­nichtigkeit
Als Gerichts­stand für alle aus diesem Ver­trage sich ergeben­den Ansprüche wird das Amts­gericht bzw. das Landgericht für den Sitz der Wer­beagen­tur vere­in­bart. Ist ein Ver­tragspart­ner kein Vol­lka­uf­mann, gilt die all­ge­meine Gerichts­stand-Regelung. Die Nichtigkeit einzel­ner Bes­tim­mungen dieser All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen berührt nicht die Wirk­samkeit der übri­gen Bes­tim­mungen. An die Stelle der unwirk­samen Klausel tritt diejenige zuläs­sige Klausel, die in ihrer Wirkung der unwirk­samen Klausel wirtschaftlich am näch­sten kommt.